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Friday, December 4th 2009, 12:43am

outlets.de und IContent GmbH

http://www.outlets.de

Folgende Inhalte erhalten Sie im Memberbereich!
Durch Drücken des Buttons "Jetzt Anmelden"
entstehen Ihnen Kosten von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr
(12 Monate zu je 8 Euro). Vertragslaufzeit 2 Jahre.

WELCHE INHALTE SIND DAS NUN????

nun gut was will man im Memberbereich man will ins:

Schnäppchen-Forum

* Wein für 1 €
* 100 Tafeln Schokolade - 50 €
* Zigaretten kostenlos?
* IPod 70% billiger

Ich bezweifele das ich 1 Adresse finde wo ich 100 Tafeln Schokolade für 50 Cent bekomme.

Verbraucherzentrale warnt vor Bezahlung

Die Hinweise auf die entstehenden Kosten finden sich bei outlets.de nur im
Kleingedruckten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unscheinbar am
Rand der Anmeldemaske und sind in keiner Weise hervorgehoben.
„Bereits aus diesem Grund kommt es unseres Erachtens in Fällen wie diesen nicht
zu einem Vertragsverhältnis, das eine Kostenpflicht begründen würde“, sagt Peter Lassek,
Rechtsanwalt bei der Verbraucherzentrale Hessen.
„Wie auch bei anderen ähnlich gestalteten Seiten raten wir Betroffenen, die bereits in die
vermeintliche Falle getappt sind, keinesfalls zu zahlen, gegebenenfalls kurz und formlos
den Vertragsschluss zu bestreiten, vorsorglich zu widersprechen und sich auch in der
Folgezeit nicht einschüchtern zu lassen“.

Reagiert werden sollte nur dann, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt werden sollte.
Gegen diesen kann binnen einer Frist von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden.

Der behauptete Zahlungsanspruch des Anbieters wird dann in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
„Erfahrungsgemäß haben die Anbieter solcher Internetangebote hieran jedoch kein Interesse“, erläutert Lassek.

Der im Impressum genannten Geschäftsführer der IContent GmbH sorgte bereits Anfang des Jahres
mit den Internetseiten www.fabriken.de und www.rezepte-ideen.de für viel Aufsehen.

Hier wurde das Geschäftskonto der Betreiber auf dem sich eine sechsstellige Summe befand, im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingefroren.

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2

Friday, August 19th 2011, 9:12pm

Beschluss vom 13.1.2010 (Az. 118 C 10105/09), dass im Falle der Anmeldung
auf der Homepage von outlets.de kein wirksamer Vertrag zustande kommt,
daher keine Pflicht zur Zahlung des geforderten Betrags besteht und auch die
Belehrung über das bestehende Widerrufsrecht den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

http://www.justiz.sachsen.de/aglentsch/d…_C_10105_09.pdf

Quoted

Zum einen wurde zwischen den Parteien kein Vertrag nach §§ 145 ff. BGB wirksam geschlossen, wonach die Verfügungsbeklagte zur Zahlung einer Vergütung i.H.v. 96 Euro pro Jahr über eine Laufzeit von zwei Jahren verpflichtet ist, unabhängig davon, ob die Verfügungsklägerin selbst oder ihre minderjährige Tochter gehandelt hat. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Nutzers der Internetseite nach § 133, 157 BGB. Die Angabe über den Preis für die Nutzung des Internetangebots der Verfügungsbeklagten ist nicht Bestandteil eines etwaigen Vertrags geworden, denn sie ist am rechten Rand unter dem Feld "Schnäppchenforum" und über dem Feld "Aktuelle Informationen" platziert an einer Stelle, an der der Besucher der Internetseite nicht damit rechnen muss. Im Hauptteil der Seite sind die Nutzerdaten einzugeben, darunter befindet sich eine Zeile, in der ein Haken dafür zu setzen ist, dass die AGB und die Datenschutzerklärung akzeptiert werden, darunter befindet sich ein sehr großes, farblich hervorgehobenes Feld mit der Aufschrift "Jetzt anmelden." Ein durchschnittlicher Besucher, der an dem Angebot der Verfügungsbeklagten Interesse hat, gibt zunächst seine Daten ein, setzt den Haken für die Akzeptanz der AGB und der Datenschutzbestimmung und klickt auf das Feld "Jetzt anmelden". Der am rechten Rand unauffällig im Fließtext platzierte Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots wird dabei in der Regel nicht zur Kenntnis genommen. Diesen hätte die Verfügungsbeklagte wenigstens deutlich hervorheben müssen, um eine wirksame Einbeziehung zu erreichen.

Selbst wenn ein Vertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen wäre, wäre dieser nach §§ 312b, 312d, 355 BGB wirksam widerrufen worden. Der Verfügungsklägerin steht ein Widerrufsrecht gem. § 312d I 1 BGB zu, denn es würde sich bei dem Vertrag um einen Fernabsatzvertrag nach § 312b I 1 BGB zwischen einem Verbraucher (§ 13 BGB) und einem Unternehmer (§ 14 BGB) handeln und das Widerrufsrecht ist nicht nach § 312d IV, V BGB ausgeschlossen. Die Verfügungsbeklagte hat den Widerruf rechtzeitig erklärt, denn die Widerrufsfrist hatte mangels ordnungsgemäßer Belehrung gem. §§ 312d II, 355 II 1 BGB noch nicht begonnen, vgl. § 355 III 3 BGB. Es liegt keine deutlich gestaltete Belehrung vor, denn das Deutlichkeitsgebot ist verletzt. Erforderlich ist, dass sich die Belehrung durch Farbe, größere Buchstaben, Fettdruck oder Sperrschrift in einer nicht zu übersehenden Weise aus dem übrigen Text heraushebt (BGH NJW 1996, 1964; 2009, 3020 (3022); Grüneberg, in: Palandt, 69. Auflage, § 355 Rn. 16). Diese Anforderungen sind bei Weitem nicht erfüllt. Auf der Seite mit dem Formular zur Eingabe der persönlichen Daten und dem Button zur Anmeldung selbst befindet sich keine Widerrufsbelehrung. Lediglich in einer Fußleiste befindet sich ein Hyperlink (elektronischer Verweis) mit dem Namen "Widerrufsrecht"


Nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung ist es so, dass die IContent GmbH (www.outlets.de) in
jedem Fall, in dem sie eine Vergütung begehrt, beweisen muss, dass ein Vertrag geschlossen
wurde und dass eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht stattfand.

Mittlerweile wurde die Homepage in Reaktion auf den Beschluss den rechtlichen Vorgaben
entsprechend angepasst. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Fälle der Anmeldung vor der Änderung der Homepage.

Quelle: http://www.verbraucherschutzverein.org/i…ngspflicht.html

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